Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 122 Vollrausch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 24.07.2017 – GSSt 3/17Versagung der Strafrahmenmilderung bei selbst verschuldeter Trunkenheit trotz fehlender Feststellung der Risikoerhöhung im Einzelfall
- BGH, 20.12.2016 – 3 StR 63/15Vorlage zum Absehen von Strafrahmenverschiebung bei TrunkenheitZitiert von 3
- BGH, 15.10.2015 – 3 StR 63/15Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/122#abs-1 (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/122#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.